Allgemeine Geschäftsbedingungen der QS Trockenbau GmbH
Stand: Januar 2026
1. Geltungsbereich / Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Bauleistungen der QS Trockenbau
GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“).
Für Bauleistungen wird die VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung ausdrücklich als
Vertragsbestandteil vereinbart, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Die VOB/C (insbesondere die für Trockenbauarbeiten einschlägigen ATV, u. a. DIN 18340) gilt als
technische Vertragsgrundlage.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil,
auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Vertragsabschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
Der Vertrag kommt durch schriftliche Beauftragung, Auftragsbestätigung oder durch Beginn der
Ausführung zustande.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
3. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Leistungsverzeichnis, Auftragsbestätigung sowie
den anerkannten Regeln der Technik.
Nicht im Leistungsumfang enthalten und gesondert zu vergüten sind insbesondere:
- Gerüste, Arbeitsbühnen, Hubsteiger, Hebe- und Steighilfen jeder Art
- Baustrom, Bauwasser
- Schutz- und Abdeckarbeiten über das vertraglich geschuldete Maß hinaus
- Trocknungs-, Heiz- oder Beschleunigungsmaßnahmen
Gerüste und Arbeitsbühnen gelten nur dann als mitgeschuldet, wenn sie ausdrücklich und
schriftlich vereinbart wurden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Sicherstellung der vertraglich vereinbarten Ausführungsund
Fertigstellungstermine Nachunternehmer bzw. Subunternehmer einzusetzen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn terminliche Vorgaben andernfalls nicht eingehalten werden könnten.
Einer vorherigen Anzeige oder Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht. Der
Auftragnehmer bleibt in jedem Fall alleiniger Vertragspartner und verantwortlich für die
ordnungsgemäße Leistungserbringung.
Änderungen des Bauentwurfs oder zusätzliche Leistungen werden gemäß § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B
vergütet.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Abschlagszahlungen erfolgen – sofern nichts anderes vereinbart ist – gemäß § 16 Abs. 1 VOB/B.
Die Schlussrechnung ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – nach § 16 Abs. 3 VOB/B zu stellen
und fällig.
Schlusszahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen
Schlussrechnung fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die Regelungen des § 16 Abs. 5 VOB/B.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Arbeiten nach vorheriger Ankündigung
einzustellen (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B).
5. Ausführungsfristen und Behinderungen
Ausführungs- und Fertigstellungstermine gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung.
Vereinbarte Termine verlängern sich angemessen, sofern Verzögerungen oder Behinderungen
eintreten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Dies gilt insbesondere bei:
- Behinderungen durch andere Gewerke oder fehlende bzw. mangelhafte Vorleistungen
- Planänderungen, Nachträgen oder zusätzlichen Leistungen
- unvorhersehbaren technischen oder organisatorischen Problemen
- höherer Gewalt, insbesondere Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terror, Gewalt, Unruhen, Naturkatastrophen, Pandemien oder behördlichen Anordnungen
Behinderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen (§ 6 Abs. 1 VOB/B).
Schadensersatzansprüche wegen Terminüberschreitungen sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher: freie Zugänglichkeit der Baustelle, rechtzeitige Vorleistungen
anderer Gewerke sowie geeignete klimatische Bedingungen gemäß VOB/C.
Wartezeiten und Stillstände infolge fehlender Mitwirkung sind gesondert zu vergüten.
7. Abnahme
Nach Fertigstellung ist eine förmliche Abnahme gemäß § 12 VOB/B durchzuführen.
Erfolgt keine Abnahme binnen 12 Werktagen nach Aufforderung, gilt die Leistung als
abgenommen.
Teilabnahmen bleiben vorbehalten.
8. Mängelansprüche / Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Jahre gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B.
Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung.
Unwesentliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
9. Haftung
Es gilt § 10 VOB/B.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten; im Übrigen ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Stoffe bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.
11. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO und BDSG.
12. Gerichtsstand / Recht
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist – sofern zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
13. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.